Wir helfen Ihnen gerne und bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihren Verlust bei uns anzuzeigen!
Bei Verlust einer Sache gehen Sie bitte wie folgt vor:
Wir weisen darauf hin, dass in der auf der Website veröffentlichten Liste „Fundsachen“ natürlich nur die Sachen aufgeführt sind, die von Findern abgegeben wurden. Es kann vorkommen, dass Fundsachen erst nach einiger Zeit im Fundbüro landen und erst dann im System registriert werden können.
Sollten Sie Ihren verlorenen Gegenstand auf der Liste „Fundsachen“ wiedererkennen, können Sie telefonisch oder per E-Mail unter Angabe von entsprechenden Detailmerkmalen direkt mit uns einen Abgleich vornehmen.
Gesetzliche Aufbewahrungszeit und Entgelt des Fundbüros
Gelagert werden Fundsachen mindestens 6 Monate lang nach der erfolgten Anzeige des Fundes (§ 978 BGB). Hat der Verlierer seinen Gegenstand in diesem Zeitraum nicht abgeholt, wird er öffentlich versteigert (§ 979 BGB). Zur Versteigerung gelangen nur Sachen die noch gebrauchsfähig sind.
Für die Bearbeitung der Fundsachen wird bei Abholung eine Gebühr von € 10,- fällig.
Nachweismöglichkeiten des Eigentums
Neben Ihrem Ausweis (es sei denn, dieser befindet sich bei der Fundsache) sind zur Abholung bspw. folgende Nachweise mitzubringen:
Abholung mit Vollmacht für Dritte
Wenn Sie eine dritte Person beauftragen die Sache abzuholen, dann benötigt diese zusätzlich zu den Nachweismöglichkeiten des Eigentums eine schriftliche Vollmacht und den eigenen Ausweis. Eine Vorlage für eine Vollmacht haben wir für Sie vorbereitet.
Abholung mit Vollmacht für Kuriere
Wenn Sie einen Kurier beauftragen die Sache abzuholen, dann benötigt dieser zusätzlich zu den Nachweismöglichkeiten des Eigentums den eigenen Ausweis. Nur wenn die Vollmacht vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben dem Fundbüro vorliegt ist eine Abholung per Kurier möglich. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Vollmacht bereits vorab bei uns eingegangen ist.
Finderlohnanspruch
Falls der Finder der Sache seinen Anspruch auf Finderlohn geltend gemacht hat, ist dieser zusätzlich zu leisten. (Einen Anspruch auf Finderlohn hat aber grundsätzlich nicht, wer Bediensteter des Flughafens oder eines vom Flughafen beauftragten Drittunternehmens ist). Bis zu einem Wert der Sache von 500,00 Euro beträgt der Finderlohn 2,5 % des Wertes, der darüber hinausgehende Wert wird mit 1,5 % als Finderlohn berechnet (§ 978 BGB). Bei Tieren gilt die Sonderregelung, dass in jedem Falle 1,5 % ihres Wertes als Finderlohn zu zahlen ist.
Versteigerung
Die Termine der Versteigerungen von Fundsachen werden hier auf der Webseite bekanntgegeben.