

Eventwing
Für Aufstiege von Flugmodellen/Flugdrohnen und unbemannten Luftfahrtsystemen ist, abhängig vom Aufstiegsort, nach §21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich.
Der Betrieb von Drohnen über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1.000 Metern von der Begrenzung des Flughafens sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1.000 Metern der in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien des Flughafens unterliegt grundsätzlich der behördlichen Genehmigungspflicht.